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StuB Nr. 11 vom Seite 508

Verlustabzug bei den Einkünften aus §§ 22, 23 EStG

(OFD Münster, Info Nr. 15/2005 vom 3. 5. 2005)

Mit dem StEntlG 1999/2000/2002 vom ist u. a. die steuerrechtliche Behandlung von Verlusten bei den Einkünften aus §§ 22 Nr. 2 i. V. mit § 23 EStG und § 22 Nr. 3 EStG modifiziert worden. Waren nach der Gesetzeslage bis zum VZ 1998 Verluste insoweit nur mit gleichartigen Gewinnen im selben VZ ausgleichsfähig (§ 23 Abs. 3 Satz 4 EStG a. F., § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG a. F.; horizontaler Verlustausgleich), so können Verluste ab dem VZ 1999 innerhalb des § 22 Nr. 3 bzw. innerhalb des § 23 EStG nach Maßgabe des § 10d EStG vor- bzw. zurückgetragen werden (horizontaler Verlustabzug).

Ein Verlustausgleich mit anderen Einkünften im selben VZ (vertikaler Verlustausgleich) bzw. ein Verlustvor-/-rücktrag mit anderen Einkünften (vertikaler Verlustabzug) ist jedoch nicht möglich. Aus Gründen der Übersichtlichkeit erfolgt an dieser Stelle eine Zusammenfassung zu den neueren Entwicklungen in der Rechtsprechung.

1. Negative Einkünfte aus § 22 Nr. 2, § 23 EStG

1.1 Verluste aus VZ bis einschließlich 1998

Für Verluste aus Spekulationsgeschäften i. S. von § 23 EStG in den für die Jahre vor 1999 geltenden Fassungen sind, soweit diese Vorschriften auch unter Berücksichtigung des (StuB 2004 S. 278) anwendbar bleiben, in den noch offenen Altfällen die allgemeinen einkomm...BStBl 2005 II S. 26