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StuB Nr. 12 vom Seite 606

SFAS 145: Schuldentilgung gilt nicht mehr als „extraordinary item”

– dhg –

SFAS 145 (Rescission of FASB Statements No. 4, 44, and 64, Amendment of FASB Statement No. 13, and Technical Corrections) wurde am durch das amerikanische Financial Accounting Standards Board verlautbart. Die wesentlichste Veränderung betrifft den Ausweis von Gewinnen und Verlusten aus der Schuldentilgung.

Hintergrund: Nach US-GAAP dürfen langfristige Verbindlichkeiten (insbesondere Anleihen) nicht mit ihrem höheren Tageswert angesetzt werden, wenn der langfristige Marktzinssatz fällt. Im Gegensatz zum HGB können vorzeitige Tilgungen daher zu erheblichen Verlusten führen.

Nach SFAS 4 (verabschiedet 1975) galten Gewinne und Verluste aus der Schuldentilgung pauschal als außerordentlich. Außerordentliche Gewinne und Verluste werden saldiert und als Nettobetrag in der GuV ausgewiesen (APB-Opinion 30; Sammelposten: extraordinary items). Der Ausweis erfolgt nach Abzug der darauf entfallenden Steueraufwendungen (bei außerordentlichen Gewinnen) bzw. nach Hinzurechnung der darauf entfallenden Steuererträge (bei außerordentlichen Verlusten).

Für viele Unternehmen ist die Schuldentilgung mittlerweile ein Routinevorgang des Risiko- und Budgetmanagements; der Nettoausweis im außerordentlichen Ergebn...