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StuB Nr. 12 vom Seite 612

Freibetrag für Schenkung: Erklärung durch Erben

von RA Dr. K. Jan Schiffer, Bonn

Hat der Schenker die Erklärung nach § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG in der bis Ende 1995 geltenden Fassung (ErbStG 1974 a. F.), dass der Freibetrag für eine Schenkung in Anspruch genommen wird, zu seinen Lebzeiten nicht abgegeben, kann diese – so der BFH in einem aktuellen Urteil vom  - II R 53/ 99 – nach dem Tode des Schenkers von seinen Gesamtrechtsnachfolgern abgegeben werden. Die Finanzverwaltung sah hier im Gegensatz dazu eine einseitige höchstpersönliche Erklärung des Schenkers, die nicht vom Beschenkten nachgeholt werden könne. Der BFH vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, der Gesamtrechtsnachfolger trete materiell- und verfahrensrechtlich in die abgabenrechtliche Stellung des Rechtsvorgängers ein (vgl. z. B. BFH in BStBl 1993 II S. 346). Damit gehen konsequenterweise auch steuerrechtliche Gestaltungsrechte auf den bzw. die Erben über, soweit es sich nicht um höchstpersönliche Rechte handelt, die unlösbar mit der Person des Rechtsvorgängers verknüpft sind. Ob eine derartige Verknüpfung vorliegt, ist nach den jeweils maßgeblichen Steuervorschriften zu entscheiden. Es ist zu begrüßen, dass der BFH einmal mehr die Finanzverwaltung auf die konkreten rechtlichen Grundlagen für die Bewertung einer steuerlichen Konstellation hi...