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StuB Nr. 12 vom Seite 571

Durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Durchführung von Risikogeschäften mit einer Kapitalgesellschaft

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Das (BStBl 1997 I S. 112) legt in seinen Tz. 1 und 2 im Zusammenhang mit sog. Risikogeschäften Kriterien für die Abgrenzung der Gesellschafter- von der Gesellschaftssphäre fest. Dabei ist die Übernahme risikobehafteter Geschäfte nicht von vornherein als im Geschäftsleben unüblich anzusehen. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter das Geschäft nicht eingegangen wäre. Diese Voraussetzung ist insbesondere erfüllt, wenn das Geschäft nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft völlig unüblich, mit hohen Risiken verbunden und nur aus privaten Spekulationsabsichten des Gesellschafter-Geschäftsführers zu erklären ist.

Im Urteil vom (StuB 2001 S. 1142) hat der BFH dagegen entschieden, dass es Sache der Gesellschaft sei, Risikogeschäfte mit den damit verbundenen Chancen und Verlustgefahren wahrzunehmen. Dies gelte selbst dann, wenn sich die damit zum Ausdruck kommende Risiko- und Spekulationsbereitschaft mit den Absichten des Gesellschafter-Geschäftsführers decken sollten. Der Umstand, dass die Durchführung nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft völlig unüblich oder mit hohem Risiko verbunde...