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StuB Nr. 13 vom Seite 662

Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG in 1999 und 2000

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§ 4 Abs. 4a EStG i. d. F. des StBereinG 1999 ist gem. § 52 Abs. 11 Satz 1 EStG erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem endet. Die Über- und Unterentnahmen in Wirtschaftsjahren, die vor dem Jahr 1999 geendet haben, sollen dabei gem. Rz. 36 des (BStBl I S. 588 = StuB 2000 S. 579; vgl. dazu auch Bauer/Eggers, StuB 2000 S. 703) unberücksichtigt bleiben. Der Anfangsbestand ist daher zum mit 0 DM anzusetzen.

Diese Auslegung ist nicht zweifelsfrei. Das (G, F) (EFG 2001 S. 1269 = StuB 2001 S. 1183) in einem Fall, in dem zum ein positives Kapitalkonto bestanden hat und bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags nach § 4 Abs. 4a EStG entsprechend der Regelung der Rz. 36 des o. g. BMF-Schreibens verfahren wurde, gem. § 361 AO die Aussetzung der Vollziehung gewährt. Die Beschwerde des FA wurde durch den (StuB 2002 S. 508) als unbegründet zurückgewiesen. Soweit sich Einsprüche gegen Steuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 1999 und 2000 und die Anwendung der Rz. 36 des o. g. BMF-Schreibens richten, kann Aussetzung der Vollziehung gewährt werden. Gegen ein Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO bestehen keine Bedenken. Mit Wirkung a...