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StuB Nr. 14 vom Seite 707

Wertaufhellende Tatsachen bei Rückstellungen für Rechts-/Prozessrisiken

– Anmerkungen zum StuB 2002 S. 397 –

von WP/StB Klaus Wiechers, Heidelberg
Die Kernthesen:
  • Eine Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme ist gegeben, wenn mehr Gründe als dagegen sprechen; bei im Klagewege geltend gemachten Ansprüchen ist regelmäßig diese Voraussetzung als erfüllt anzusehen.

  • Eine zulässigerweise gebildete Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist erst dann aufzulösen, wenn die Gründe für ihre Bildung auf Grundlage objektiver am Bilanzstichtag vorliegender Tatsachen nicht mehr bestehen.

  • Ein nach dem Bilanzstichtag, aber vor dem Tag der Bilanzerstellung erfolgter Verzicht des Prozessgegners auf weitere Rechtsmittel „erhellt” nicht rückwirkend die Verhältnisse zum Bilanzstichtag.

I. Sachverhalt und Problemstellung

In dem vom BFH entschiedenen Sachverhalt war im Jahre 1988 eine GmbH auf die Zahlung von Beiträgen zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft (ZVK) verklagt worden. Im Jahre 1989 wurde der ZVK im Rahmen eines erstinstanzlichen Urteils Recht zugesprochen. Gegen dieses Urteil wurde durch die GmbH Berufung eingelegt. Zum Bilanzstichtag wurde eine entsprechende Verbindlichkeitsrückstellung gebildet.

Die Berufungsinstanz wies die Klage im Rahmen einer Verhandlung im Jahre 1990 ab; die schriftliche Ausfertigung der Urteilsbegründung wurde am dem Beteiligten zugestellt. Revision wurde nunmehr nicht zugelassen, gleichwohl war hiergegen die Beschwerde möglich. Auf diese wurde seitens der ZVK schließlich verzichtet. Die GmbH behielt im Jahresabschluss 1990 die gebildete Rückstellung bei. Dieser Bilanzierung folgte das FA nicht, sondern vertrat die Auffassung, die Rückstellung sei im Streitjahr 1990 aufzulösen, da spätestens zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung keine wirtschaftliche Belastung mehr gegeben war. Das FG entschied in der Sache, dass die gebildete Rückstellung auch per