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StuB Nr. 14 vom Seite 641

Verkauf von sich im Privatvermögen eines Stpfl. befindenden Wertpapieren innerhalb der Veräußerungsfrist

Bei der Ermittlung von sonstigen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG durch die Veräußerung von Wertpapieren – insbesondere Aktien – ist Folgendes zu beachten:S. 642

I. Girosammelverwahrung

Bei der Girosammelverwahrung verliert der Wertpapierinhaber das Einzeleigentum an bestimmten Wertpapieren und wird stattdessen Bruchteilseigentümer an allen Papieren einer Art und Gattung, die gemeinsam im Girosammeldepot verwahrt werden (§§ 5 ff. des Depotgesetzes – DepotG).

a) Rechtslage ab VZ 2005 (Fifo-Methode)

Für Wertpapiere in Girosammelverwahrung schreibt das Gesetz eine Verwendungsreihenfolge bei privaten Veräußerungsgeschäften vor. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG fingiert, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere auch zuerst veräußert werden (sog. Fifo-Methode). Der Vorteil der Fifo-Methode liegt – gemessen an der alten Rechtslage – in der einfachen Ermittlung der realisierten Einkünfte. So werden jedem Veräußerungsgeschäft sowohl zeitlich als auch betragsmäßig ein oder mehrere Anschaffungsgeschäfte eindeutig zugeordnet. Dies erleichtert die Entscheidung darüber, ob die Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist (steuerpflichtig) oder außerhalb (nicht steuerbar) liegt. Im Fall der Steuerpflicht sind die feststehenden Anschaffungskoste...