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StuB Nr. 14 vom Seite 645

Steuersatz für die Lieferungen von Kombinationsartikeln

Nach den Tz. 13 und 14 des (BStBl I S. 638) handelt es sich bei Warensortimenten bestehend aus Lebensmitteln (insbesondere Süßigkeiten) und sog. Non-Food-Artikeln (insbesondere Spielzeug) grundsätzlich nicht um Warenzusammenstellungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf im Sinne der Allgemeinen Vorschrift für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV) 3b. Dies führt dazu, dass auf den Süßigkeitsanteil des Entgelts der ermäßigte und auf den Spielzeuganteil des Entgelts der allgemeine Steuersatz anzuwenden ist. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden gilt Folgendes:

Beträgt das Entgelt für das gesamte Warensortiment nicht mehr als 20 € und sind die Waren vom Hersteller so aufgemacht, dass sie sich ohne vorheriges Umpacken zur direkten Abgabe an denS. 646Endverbraucher eignen, wird es für Umsätze auf der letzten Handelsstufe nicht beanstandet, wenn für das gesamte Warensortiment aus Vereinfachungsgründen der Steuersatz einheitlich angewandt wird, der auf die Waren mit dem höchsten Wertanteil entfällt. Zur Bestimmung der Wertanteile der einzelnen Komponenten ist auf die Einkaufspreise zuzüglich der Nebenkosten oder in Ermangelu...