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StuB Nr. 14 vom Seite 652

Beginn der Verjährungsfrist im Rahmen der Insolvenzanfechtung

Die Verjährungsfrist des § 146 Abs. 1 InsO berechnet sich nach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB auch dann, wenn das Insolvenzverfahren um 0.00 Uhr eines bestimmten Tages eröffnet worden ist (, ZInsO 2005 S. 204).