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StuB Nr. 15 vom Seite 733

Geschäfts- und Praxiswertabschreibung: Steuer- relevante Hinweise

von StOAR Hans Walter Schoor, Kemmenau

Wer ein gewerbliches Unternehmen kauft, erwirbt damit i. d. R. auch einen dem Unternehmen innewohnenden Wert, den sog. Geschäfts- oder Firmenwert. Dieser Wert verkörpert eine Reihe von Faktoren, die die Gewinnaussichten des Unternehmens entscheidend mitbestimmen, z. B. der Ruf der Firma, sein Kundenkreis oder seine Betriebs- und Absatzorganisation. Aufgrund der im Geschäfts- oder Firmenwert enthaltenen Vorteile erscheinen die Erträge des Unternehmens höher oder zumindest gesicherter als bei einem anderen Unternehmen mit sonst gleichen Wirtschaftsgütern, bei dem jene Vorteile fehlen. „Geschäftswert” ist der Mehrwert, den das erworbene Unternehmen über den Substanzwert der materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter abzüglich der Verbindlichkeiten hat ( BStBl II S. 595).

Den entsprechenden Mehrwert einer freiberuflichen Praxis hat die höchstrichterliche Rechtsprechung wegen der Besonderheiten freiberuflicher Tätigkeit vom Geschäftswert als sog. „Praxiswert” abgegrenzt. Der Praxiswert der freien Berufe ist etwas grundsätzlich anderes als der Geschäftswert eines gewerblichen Unternehmens (Bordewin, DStZ 1980 S. 459, 463, bezeichnet den Praxiswert denn auch als „aliud”). Beim Geschäftswert steht i. d...