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StuB Nr. 15 vom Seite 743

Bilanzierung latenter Steuern im Konzernabschluss nach DRS 10

von StB Ivonne Gräbsch, Leipzig
Die Kernfragen:
  • Welche Zielsetzung wird mit dem DRS 10 verfolgt?

  • Welche Regelungen enthält der DRS 10 hinsichtlich „Ansatz” und „Bewertung” und inwieweit sind diese anzuwenden?

  • Welche Änderungen ergeben sich aufgrund des DRS 10 bei Anhangangaben?

I. Einleitung

Am wurde der Entwurf zum „Deutschen Rechnungslegungs Standard Nr. 12 – Latente Steuern im Konzernabschluss” (DRS-E 12) vom Deutschen Standardisierungsrat (DSR) erarbeitet und zur Diskussion gestellt. Nach der Einholung von Stellungnahmen interessierter Personen und Organisationen wurde am der „Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 10” (DRS 10) „Latente Steuern im Konzernabschluss” vom durch das BMJ im Bundesanzeiger Nr. 66a gem. § 342 Abs. 2 HGB bekannt gemacht.

Das vom Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) mit diesem Standard (Empfehlungen) verfolgte Ziel ist es, für die Entwicklung von Konzernrechnungslegungsgrundsätzen den Informationswert des Konzernabschlusses zu verbessern und dadurch eine stärkere Annäherung an internationale Rechnungslegungsvorschriften zu erreichen. Gesetzeskraft erlangen die durch das BMJ veröffentlichten Regelungen des (DRSC) nicht. Sie haben jedoch GoB-Charakter, so die gesetzliche Vermutung nach § 342 Abs. 2 HGB. ...