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StuB Nr. 15 vom Seite 686

Anwendung der Freigrenze vor Durchführung eines Verlustabzugs

Das FG Rheinland-Pfalz (2 K 1545/02) und das FG München (8 K 1811/02) hatten entschieden, dass eine Überschreitung der Freigrenze des § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG a. F. (jetzt: Satz 6) nach vollzogenem Verlustrücktrag erneut zu prüfen sei, so dass zur Steuerfreistellung von positiven Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften ein Verlustrücktrag aus dem Folgejahr um die Höhe der Freigrenze gemindert werden konnte. Hierdurch würde sich die Freigrenze des Rücktragsjahres in mehreren VZ auswirken.

Der BFH hat nun in den Revisionsverfahren gegen die v. g. FG-Urteile am (IX R 13/03 und IX R 27/04) die Verwaltungsauffassung bestätigt, wonach eine Überschreitung der Freigrenze vor Durchführung eines Verlustrücktrags zu prüfen ist, so dass bei Unterschreitung der Freigrenze allein aufgrund eines Verlustrücktrags der verbleibende Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften zu versteuern ist. § 23 Abs. 3 Satz 6 EStG stelle allein auf den im jeweiligen Kalenderjahr erzielten Gesamtgewinn ab, während die den Verlustabzug regelnde Vorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 7 EStG a. F. (jetzt: Satz 9) an die Einkünfte anderer Jahre anknüpft. Zur Ermittlung der Einkünfte der anderen Jahre gehöre aber auch zwangsläufig die Prüfung der Freigrenze allein für diese Jahre, unabhän...