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StuB Nr. 16 vom Seite 816

Absetzungen für außergewöhnliche technische und wirtschaftliche Abnutzung – Zuschreibung nach § 7 Abs. 1 Satz 6 EStG

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Nach § 7 Abs. 1 Satz 6 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 vom (BStBl I S. 304) sind Absetzungen für außergewöhnliche technische und wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) zulässig. Soweit der Grund hierfür in späteren Wirtschaftsjahren entfällt, ist in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG eine entsprechende Zuschreibung vorzunehmen. Diese Vorschrift ist erstmals für das nach dem endende Wirtschaftsjahr anzuwenden (§ 52 Abs. 21 Satz 2 EStG).

Es stellte sich die Frage, ob die Zuschreibung nur dann vorzunehmen ist, wenn die für die AfaA maßgebenden Gründe erst in einem nach dem endenden Wirtschaftsjahr entfallen oder auch die Fälle von der Neuregelung erfasst werden, in denen die für eine AfaA maßgebenden Gründe bereits in vor dem endenden Wirtschaftsjahren entfallen sind.

Hierzu wird die Auffassung vertreten, dass eine Zuschreibung auch dann vorzunehmen ist, wenn die für die AfaA maßgebenden Gründe in vor dem endenden Wirtschaftsjahren entfallen sind. Die Zuschreibung nach § 7 Abs. 1 Satz 6 EStG ist in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG vorzunehmen, soweit der Grund für die AfaA in späteren Wirtschaftsjahren entfällt. Nach der Begründung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags (BT-Drucks. 14/443 vom ) ergän...