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FG Köln Urteil v. - 10 Ko 6247/04 EFG 2005 S. 1645 Nr. 20

Gesetze: FGO § 139 Abs 3 Satz 3, BRAGO § 119 Abs 1, FGO § 139 Abs 1

Kosten:

Höhe der Bevollmächtigtengebühr bei Tätigkeit im Veranlagungs- und Einspruchsverfahren

Leitsatz

Der Bevollmächtigte, der sowohl im Einspruchs- als auch im Veranlagungsverfahren für den Steuerpflichtigen tätig war, kann für seine weitere Tätigkeit im Einspruchsverfahren bei gesunkenem Streitwert keine höhere Gebühr verlangen, als wenn er nur im Veranlagungsverfahren tätig geworden wäre. Deshalb wird der Gebührenrahmen für das Einspruchsverfahren durch eine einzige volle Geschäftsgebühr auf der Grundlage des höheren Werts des Veranlagungsverfahrens begrenzt.

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 1645 Nr. 20
UAAAB-62192

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