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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - III 21/04

Gesetze: EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8, AO § 164 Abs. 2

Veranlagungs-Antragsfrist

Leitsatz

Die zweijährige Frist für den Antrag auf eine Arbeitnehmer-Einkommensteuerveranlagung verlängert sich nicht durch einen vorherigen Bescheid mit Schätzung einer weiteren Einkunftsart und durch den dagegen eingelegten Einspruch, wenn sich aufgrund der erst nach Fristablauf eingereichten Steuererklärung keine Einkünfte aus der anderen Einkunftsart mehr ergeben und danach der Schätzungsbescheid aufgrund Nachprüfungsvorbehalt aufgehoben wird.

Fundstelle(n):
BAAAB-62223

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