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StuB Nr. 17 vom Seite 865

Bewertung von Verbindlichkeiten – Voraussichtlich dauernde Werterhöhung bei Kursschwankungen

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Verbindlichkeiten sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 erster Halbsatz EStG unter sinngemäßer Anwendung der Regelungen in § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzusetzen. Bei der Bewertung von Verbindlichkeiten, die Kursschwankungen unterliegen (z. B. Fremdwährungsverbindlichkeiten), gilt nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

Zu Fragen der Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 EStG und den Voraussetzungen einer dauernden Wertminderung im Zusammenhang mit Aktivvermögen nimmt das (BStBl I S. 372) Stellung. Unter Berücksichtigung der in diesem Schreiben aufgestellten Grundsätze für die Bewertung von Wirtschaftsgütern sind Verbindlichkeiten wie folgt zu bewerten:

1. Grundsätze

Verbindlichkeiten sind mit ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. mit § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB). Ist die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung von einem bestimmten Kurswert abhängig (z. B. Fremdwährungsverbindlichkeiten), ist grundsätzlich der Wert zum Zeitpunkt des Entstehens der Verbindlichkeit maßgebend (bei Fremdwährungsverbindlichkeiten der entsprechende Wechselkurs). Nur unter der Voraussetzung einer voraussichtlich dauernden Erhöhung des Kurswerts kann an den nachfolgenden Bilanzstichtagen der höhere Wert angesetzt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 i. V. mit ...