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StuB Nr. 17 vom Seite 873

Behandlung des Aktieneigenhandels nach § 8b Abs. 7 KStG

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Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur Anwendung des § 8b Abs. 7 KStG i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des InvZulG 1999 vom (BGBl I S. 1850 = BStBl 2001 I S. 28) wie folgt Stellung genommen:

A. Allgemeines

Die Vorschrift des § 8b Abs. 7 KStG nimmt Anteile, die für den kurzfristigen Eigenhandel bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten vorgesehen sind, aus dem Anwendungsbereich der allgemeinen Regelungen zur Dividendenfreistellung und zur Veräußerungsgewinnbefreiung aus. Entsprechend bleiben mit diesen Anteilen im Zusammenhang stehende Betriebsausgaben zum Abzug zugelassen. Zur Abgrenzung der Bestände knüpft das Gesetz bei Instituten i. S. des Kreditwesengesetzes an das nach § 1 Abs. 12 Kreditwesengesetz (KWG) zu führende Handelsbuch an. Soweit die Kreditinstitute von der Führung des Handelsbuchs befreit sind, gelten die Vorschriften analog. Bei Finanzunternehmen, die nicht zur Führung eines Handelsbuchs verpflichtet sind, richtet sich die Steuerpflicht danach, ob die Anteile mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben werden. Die Regelung gilt auch für inländische Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertrag...