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StuB Nr. 17 vom Seite 792

Zur Behandlung von Abfindungen und Abstandszahlungen als Anschaffungs- oder Herstellungskosten

– Anmerkungen zum  –

von Dipl.-Finw. StB Dieter Grützner, Münster
Die Kernthesen:
  • Abstandszahlungen für die Aufgabe von Rechten führen immer dann zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten, wenn das gegen Entschädigung aufgegebene Recht an einem Wirtschaftsgut die Eigentumsrechte beeinträchtigte.

  • Diese Beeinträchtigungen können in allgemeinen Verfügungsbeschränkungen bestehen, wie dies z. B. bei dinglichen Nutzungsrechten an einem Grundstück der Fall ist.

  • Es kann sich aber auch nur um die bei Miet- oder Pachtverträgen selbstverständliche zeitlich beschränkte Verfügungsmacht des Eigentümers über die Verwendung des Wirtschaftsguts handeln.

Werden an einen Dritten Zahlungen geleistet, um ihn zur Aufgabe einer Rechtsposition zu veranlassen, wird nach dem allgemeinen Sprachgebrauch von einer Abstandszahlung oder aber auch von einer Abfindung ausgegangen. Der Zahlende verspricht sich aus der Aufgabe der ihn belastenden Rechtsposition durch den Dritten regelmäßig einen Vorteil. Wirkt sich dieser Vorteil im Bereich der Einkunftserzielung aus, stellt sich die Frage, ob die Abstandszahlung zu sofort abzugsfähigem Aufwand oder aber zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines der Einkunftserzielung dienenden Wirtschaftsguts führt. Das jüngst bekannt gewordeneS. 793re...