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StuB Nr. 18 vom Seite 925

Neue Rechtsprechung zum § 42 AO

– StB/RA Franz Lindner, Rödl & Partner, Nürnberg –

Im Zuge des StÄndG vom wurde § 42 AO es neu gefasst. Ein neuer Abs. 2 wurde eingefügt, nach dem § 42 Abs. 1 AO n. F. (= § 42 AO a. F.) immer dann anwendbar sein soll, wenn seine Anwendbarkeit gesetzlich nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Nach der Gesetzesbegründung soll damit die Rechtsprechung des BFH ausgehebelt werden, nach der für die Anwendung des § 42 AO dann kein Platz ist, wenn eine spezialgesetzliche Missbrauchsverhinderungsvorschrift greift. Ausweislich der amtlichen Gesetzesbegründung soll es sich hierbei lediglich um eine „Klarstellung” handeln (BT-Drucks. 14/7341 S. 39 f.; 14/6877 S. 52).

Mit Urteil vom  - I R 63/99 (StuB 2002 S. 828) hat der BFH – soweit ersichtlich – erstmals Stellung zum neuen § 42 Abs. 2 AO genommen. In dem Urteil hat der BFH insbesondere ausgeführt, dass der neuen Vorschrift des § 42 Abs. 2 AO nicht lediglich eine gegenüber der alten Rechtslage „klarstellende” Qualität beigemessen werden könne. § 42 Abs. 2 AO n. F. wirkt damit nicht auf in der Vergangenheit verwirklichte Sachverhalte zurück. Grund für diese Überlegung sei, dass der Gesetzesbegründung eindeutig zu entnehmen ist, dass gerade die Rechtsprechung des BFH zur Abschirmwirkung der spezielleren Missbrauchsvorschrift gegenüber § 42 AO Anlass für die Einführung des § 42 Abs. 2 AO war...