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StuB Nr. 18 vom Seite 847

Ansparabschreibung bei Existenzgründern

(OFD Koblenz, Kurzinfo vom 28. 7. 2003 - S 2183b A - 058/03)

1. Zeitliche Anwendung

Aufgrund der zeitlichen Anwendungsregel in § 52 Abs. 11 Satz 4 EStG 1997 ist § 7g Abs. 7 EStG erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen. Nach übereinstimmender Meinung der ESt-Referenten des Bundes und der Länder können auch Stpfl. Ansparrücklagen nach § 7g Abs. 7 EStG bilden, die ihren Betrieb vor dem eröffnet haben und sich am noch im sechsjährigen Gründungszeitraum befunden haben. Stpfl., welche die persönlichen Voraussetzungen des für Wirtschaftsjahre ab 1997 geltenden § 7g Abs. 7 EStG erfüllen und sich in 1997 ff. noch im Gründungszeitraum befinden, sollen nicht von der günstigeren Regelung ausgeschlossen werden. Dies bedeutet aber nicht,S. 848dass die Anwendung des § 7g Abs. 7 EStG auf Zeiträume vor 1997 ausgedehnt werden darf, was mit einer Umqualifizierung einer nach § 7g Abs. 3 EStG in der Bilanz zum gebildeten Rücklage in eine Rücklage nach § 7g Abs. 7 EStG de facto erfolgen würde. Vielmehr sollen diese Stpfl. ab 1997 im Rahmen des § 7g EStG eine Gleichbehandlung mit „Neu-Existenzgründern” erfahren. Eine vor 1997 gebildete Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG bleibt bis zu ihrer Auflösung eine solche, mit der Folge eines Gewinnzuschlags bei Auflösung ohne Anschaffung eines begünstigten Wirtschaftsguts.

2. Existenzgründereigenschaft bei Personengesellschaften

Bei Personengesellsch...