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StuB Nr. 19 vom Seite 977

Abriss und Teilabriss von Gebäuden im Anwendungsbereich des § 6a Altschuldenhilfegesetz

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Nach der Nutzungsvoraussetzung des § 3 Abs. 1 InvZulG muss das Gebäude in Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 mindestens fünf Jahre nach Beendigung der begünstigten nachträglichen Herstellungsarbeiten oder der Erhaltungsarbeiten der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen. Wird das Gebäude vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums abgerissen oder wird die entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken wegen eines bevorstehenden Abrisses beendet, ist die Nutzungsvoraussetzung nicht verletzt, wenn das Gebäude technisch abgenutzt oder wirtschaftlich verbraucht war (, BStBl II S. 615 = StuB 1999 S. 842).

Ein Gebäude ist wirtschaftlich verbraucht, wenn für Erwerber und Veräußerer – ungeachtet einer fortbestehenden technischen Verwendbarkeit – die Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen Verwendung durch Nutzung oder anderweitige Veräußerung endgültig entfallen ist. In Fällen, in denen ein Gebäude

  • im Anwendungsbereich des § 6a Altschuldenhilfegesetz oder

  • zur Durchführung städtebaulicher Maßnahmen des Rückbaus und der Aufwertung in einem Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB, einem Erhaltungsgebiet nach § 172 BauGB oder einem aufgrund eines von der Gemeinde beschlossenen Stadtentwicklungskon...