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StuB Nr. 19 vom Seite 901

Ohne richtige Steuernummer scheidet ab 2004 der Vorsteuerabzug aus

von Dipl.-Finw. StB Michael Seifert, Troisdorf

Der Gesetzgeber hat für Rechnungen, die nach dem ausgestellt werden, bestimmt, dass der leistende Unternehmer in der Rechnung die ihm vom FA erteilte Steuernummer anzugeben hat (vgl. § 14 Abs. 1a UStG). Die Angabe der Steuernummer auf Rechnungen bzw. Gutschriften ist nach Auffassung des BMF jedoch keine unmittelbare Voraussetzung für den Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger (vgl. Tz. 6 des , BStBl I S. 660 = StuB 2002 S. 669). Die Nichtangabe der Steuernummer darf zwar nach Auffassung der ) nicht ohne jegliche Folgen bleiben. Gibt ein Unternehmer ab in Rechnungen seine Steuernummer nicht an oder weigert er sich, diese einem Gutschriftenaussteller mitzuteilen, verstößt er dadurch gegen geltendes Recht und setzt sich ausdrücklich in Widerspruch zu dem mit dem Gesetz verfolgten Zweck der Betrugsbekämpfung. Dies könne nach Auffassung der OFD Koblenz Zweifel an der Richtigkeit auch der übrigen Angaben im Abrechnungspapier begründen. Das Fehlen der Steuernummer auf der Rechnung bzw. der Gutschrift könne insbesondere den Verdacht begründen, dass die Voraussetzungen des § 15 UStG, z. B. die Unternehmer...