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StuB Nr. 20 vom Seite 1016

Verbindliche Zusage?

von RA Dr. K. Jan Schiffer, Bonn

Der Konsens ist Teil unserer Kultur. Gerade bei wirtschaftlichen Sachverhalten ist die Einigung regelmäßig sinnvoller als das Streiten. Das sieht auch die Finanzverwaltung so. Vehikel sind hier die tatsächliche Verständigung mit der Finanzverwaltung (siehe schon StuB 2000 S. 163 und S. 523) und die verbindliche Zusage der Finanzverwaltung.

Zusicherungen des FA gegenüber dem Stpfl. sind nichtig, wenn sie klar dem Gesetz widersprechen. Das trifft auf solche Auskünfte zu, die so offensichtlich rechtswidrig sind, dass der Stpfl. die Rechtswidrigkeit erkennt oder erkennen kann. Das hat der BFH in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom  - IX R 28/98 (StuB 2002 S. 977) erfreulicherweise bestätigt. Der BFH gab einer KG Recht, die auf die Auskunft eines FA vertraut hatte. Dem Urteil lag eine nicht ganz simple steuerliche Gestaltung zugrunde, weshalb sinnvollerweise eine verbindliche Auskunft von dem zuständigen FA erbeten wurde.

Die KG war als wirtschaftliche Bauherrin eines Seniorenheims vorgesehen, das ein gemeinnütziger (= steuerbefreiter) Verein als Treuhänder errichten und betreiben sollte. Dieser Verein sollte nach außen als Grundstückseigentümer, Bauherr und Kreditnehmer auftreten, ...