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StuB Nr. 20 vom Seite 945

Trinkgelder im Krankenhaus nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar

RA Dr. K. Jan Schiffer und RA Michael von Schubert, beide Bonn

Bei der Geltendmachung außergewöhnlicher Belastungen entwickeln Stpfl. immer wieder Phantasie. Das FG Münster hatte sich damit zu befassen, ob Trinkgelder an das Krankenhauspersonal steuerlich abzugsfähig sind (Urteil vom  - 1 K 4172/02 E, Rev. eingel., BFH-Az.: III R 32/03).

Das FG Münster gab der Klage eines Ehepaares, das anlässlich diverser Krankenhausaufenthalte und Arztbesuche das jeweilige Personal großzügig mit insgesamt 600 DM bedacht hatte, vor dem Hintergrund nicht statt, dass es bei im Rahmen von Heilbehandlungen gezahlten Trinkgeldern an der nach § 33 EStG erforderlichen Zwangsläufigkeit der Ausgabe fehle. Denn die Hingabe der Trinkgelder erfolge freiwillig, sie diene nicht unmittelbar der Heilung oder dazu, die Krankheit erträglich zu machen. Eine sachgerechte Behandlung sei auch ohne Hingabe von Trinkgeldern möglich. Neben der Zwangsläufigkeit der Trinkgeldzahlung fehle es im konkreten Fall auch an der notwendigen Substantiierung der geleisteten Zahlungen wie der Benennung der Empfänger. Da es bei Trinkgeldern an das Personal von medizinischen Einrichtungen an Erfahrungswerten in Bezug auf die Höhe fehle, sei eine Schätzung solcher Zahlungen gem. § 162 AO nicht möglich. Motto: Bitte n...