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StuB Nr. 20 vom Seite 933

Fragen der Erdöl- und Erdgasgewinnungswirtschaft – Rückstellungen für Bohrlochverfüllung und Feldesräumung

( S 2137 - 118 - StH 221S 2137 - 94 - StO 221)

Zu der Frage, ob die Regelung in Tz. 14 des bei der Bewertung von Rückstellungen für Bohrlochverfüllung und Feldesräumung auch nach Einführung des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. d und e EStG durch das StEntlG 1999/2000/2002 weiter zu beachten ist, ist in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder folgende Auffassung zu vertreten:

Nach dem (a. a. O.) beträgt der Ansammlungszeitraum für eine Rückstellung für Bohrlochverfüllung grundsätzlich 8 bzw. 15 Jahre. Ist der Restansammlungszeitraum kürzer als fünf Jahre, soll nach Tz. 14 unterstellt werden, dass die Bohrung noch mindestens weitere fünf Jahre genutzt wird und der Ansammlungszeitraum sich entsprechend verlängert, sofern nach den Verhältnissen des Einzelfalls nicht von einer kürzeren Restnutzungsdauer auszugehen ist. Diese Verlängerungsregelung gilt nach Tz. 16 des o. g. Schreibens entsprechend bei Rückstellungen für Feldesräumung.

1. Grundsätzliche Gültigkeit des

Das ist grundsätzlich weiterhin anzuwenden (vgl. z. B.