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StuB Nr. 20 vom Seite 935

Geschäftsführer: Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nicht immer vGA

RA Dr. K. Jan Schiffer und RA Michael von Schubert, beide Bonn

Die Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers ist eines der Hauptthemen des BFH. In dem vorliegenden Fall hatte sich der BFH damit zu befassen, ob Zuschläge, die ein Gesellschafter-Geschäftsführer für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit erhalten hatte, als vGA zu qualifizieren ist (Urteil vom  - I R 111/03, StuB 2004 S. 939).

Die Klägerin war eine GmbH, die als Pächterin eine Bundesautobahn-Tankstelle betreibt und nach dem Vertrag mit der Verpächterin einer ununterbrochenen Betriebspflicht unterliegt. Der Geschäftsführer war gegenüber der Gesellschaft zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden verpflichtet sowie zu Mehrarbeit, falls die Belange der Klägerin dies erforderten. Nachtarbeit sowie Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sollten gesondert vergütet werden, sonstige Mehrarbeit hingegen nicht. Ergänzend dazu hieß es im Geschäftsführervertrag, dass § 3b EStG entsprechend gelte. Die Klägerin zahlte dem Geschäftsführer in dem Streitjahr neben einem Grundgehalt von 49 400 DM und sonstigen Leistungen im Wert von ca. 12 790 DM „steuerfreie Zuschläge” i. H. von 6 516,63 DM. Letztere behandelte das FA bei der Besteuerung der Klägerin als vGA.

Dem hat sich der BFH im Ergebnis nicht ang...