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StuB Nr. 21 vom Seite 1049

Rückstellungen für Rückkaufverpflichtungen in der Automobilbranche: Drohverlust- oder Verbindlichkeitsrückstellungen?

von ORR Horst Kolb, Puchheim
Die Kernthesen:
  • Verluste aus den Rücknahmegeschäften sind handelsrechtlich als Drohverlustrückstellungen zu bilanzieren.

  • Diese können steuerlich erst durch Teilwertabschreibungen nach Rückkauf des Wirtschaftsguts berücksichtigt werden.

  • Die Umqualifizierung der Drohverlustrückstellung in eine Verbindlichkeitsrückstellung lässt sich weder aus dem Gesetz noch aus der Rechtsprechung des BFH herleiten.

I. Vorbemerkungen

Nach § 5 Abs. 4a EStG dürfen für Wirtschaftsjahre, die nach dem enden, Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften nicht gebildet werden. Dies macht es notwendig, sich mit der Frage der Abgrenzung von Drohverlust- und Verbindlichkeitsrückstellungen nicht nur aus Interesse an der theoretisch-wissenschaftlichen Diskussion, sondern auch aufgrund der Bedeutung in der Praxis zu befassen. In manchen Branchen ergeben sich drohende Verluste nicht aufgrund von „verunglückten” Einzelgeschäften, sondern sind als Ausfluss gezielter unternehmerischer Entscheidungen jedes Jahr erneut zu bilanzieren. Durch das Verbot des Ansatzes in der Steuerbilanz ergibt sich für diese Unternehmen nicht der Effekt der zeitlichen Verlagerung eines nur ausnahmsweise erzielten Verlustes, sondern vielmeh...