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StuB Nr. 21 vom Seite 1068

Verlustbeteiligung und Verlustverrechnung bei einem stillen Gesellschafter

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– erl –

1. Die Vereinbarung einer Beteiligung des stillen Gesellschafters am Gewinn des Geschäftsinhabers gilt im Zweifel auch für seine Beteiligung am Verlust.

2. Ist der stille Gesellschafter am Verlust des Geschäftsinhabers beteiligt, ist ihm der Verlustanteil steuerrechtlich nicht nur bis zum Verbrauch seiner Einlage, sondern auch in Höhe seines negativen Einlagekontos zuzurechnen. Spätere Gewinne sind zunächst mit den auf diesem Konto ausgewiesenen Verlusten zu verrechnen.

§ 15a, § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG

Praxishinweise: In der Zivilrechtsprechung ist anerkannt, dass eine Vereinbarung, die ihrem Wortlaut nach nur die Verteilung des Gewinns regelt, im Zweifel auch für den nicht geregelten Ergebnisanteil (= Verlust) gilt. Der BFH schließt sich dieser Auslegung an und lässt sie sogar gelten, wenn sich der Geschäftsinhaber und der (typisch) stille Gesellschafter „nahe stehen” (im Streitfall GmbH und deren Gesellschafter). § 232 Abs. 2 Satz 1 HGB, wonach der stille Gesellschafter nur bis zum Betrag seiner Einlage am Verlust teilnimmt, steht dem nicht entgegen, da die Bestimmung nur eine Verpflichtung zu Nachschüssen ausschließt. Der (typisch) stille Gesellschafter kann also durchaus in Verlustperioden ein Ausgleich...