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StuB Nr. 21 vom Seite 971

Zur Qualifikation der Gewerblichkeit im familiären Unternehmensverbund

von Dipl.-Kfm. André Briese, M.A., Berlin
Die Kernfragen:
  • Können wesentliche Betriebsgrundlagen der Qualifikation als Betriebsvermögen entzogen werden?

  • Wie sind unternehmerische Beteiligungen und Erwerbstätigkeiten von Ehepaaren steuerlich zu behandeln?

  • Welche steuerrechtlichen Folgen treten bei verdeckten Rechtsbeziehungen auf?

I. Problemstellung

Das FG Münster hatte darüber zu befinden, ob vermietete Gebäude im Rahmen einer ausgefallenen Gestaltung über mehrere Unternehmen hinweg und zwischen zwei Ehepaaren als Sonderbetriebsvermögen oder Privatvermögen beim vermietenden Mitunternehmer zu qualifizieren waren. Das FA wollte nämlich die Mieteinnahmen als Sonderbetriebseinnahmen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 2. HS EStG), der Stpfl. als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) behandelt wissen.

Der gegenwärtige Einkünftedualismus der Gewinn- und Überschusseinkunftsarten setzt für Stpfl. den Anreiz, Wirtschaftsgüter, die stille Reserven erwarten lassen, dem Privatvermögen und damit den Überschusseinkünften zuzuordnen, da Veräußerungsgewinne außerhalb der Fristen nach § 23 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 EStG nicht steuerbar sind. Bei Wirtschaftsgütern, die Wertverluste erwarten lassen, ist es dagegen vorteilhaft, eine Qualifikation als Betriebsvermöge...