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StuB Nr. 22 vom Seite 1046

Vororganschaftliche Verluste in einem mehrstufigen Organkreis

(/G 1427 - 36 - StH 241)

Es ist gefragt worden, wie folgender Sachverhalt gewerbesteuerlich zu beurteilen ist: Eine Kapitalgesellschaft (B), die bisher Organträger mehrerer Organgesellschaften (C 1, C 2 und C 3) war und eigene vortragsfähige Verluste nach § 10a GewStG hatte, trat in ein Organschaftsverhältnis zum Organträger (A). Fraglich ist, wie in diesem Fall die Zurechnung von Gewerbeerträgen im Organkreis vorzunehmen ist. Die Entscheidung darüber ist von Bedeutung für den Verlustvortrag nach § 10a GewStG, der Unternehmensgleichheit voraussetzt.

Bei stufenweiser Zurechnung erhöhen die Erträge der unteren Organgesellschaften den Ertrag der Gesellschaft B. Sie können auch mit vororganschaftlichen Verlusten der Gesellschaft B verrechnet werden. Wird die Zurechnung dagegen unmittelbar beim Organträger (A) vorgenommen, kann die Gesellschaft B nur eigene Erträge mit dem vorgetragenen Verlust verrechnen. Es ist die Auffassung zu vertreten, dass die Zurechnung von Gewerbeerträgen im Organkreis der tatsächlichen Eingliederung folgt (vgl. auch BFH, BStBl 1998 II S. 447/450). Das bedeutet für den beschriebenen Sachverhalt, dass die Erträge stufenweise zuzurechnen sind. Die Gesellschaft B bleibt Organträger im Verhältnis zu den Organgesellschaften C1, C 2 un...