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StuB Nr. 23 vom Seite 1089

Arbeitslohn von dritter Seite und LSt-Abzug

von Dipl.-Finw. StB Michael Seifert, Troisdorf

Der LSt unterliegt auch der im Rahmen des Arbeitsverhältnisses von einem Dritten gewährte Arbeitslohn (Geld und/oder Sachbezüge), wenn der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden. Dies wird insbesondere angenommen, wenn Arbeitgeber und Dritter verbundene Unternehmen i. S. des AktG sind. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die von einem Dritten gewährten Bezüge am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums anzugeben. Macht der Arbeitnehmer keine oder eine erkennbar unrichtige Angabe, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt mitzuteilen (§ 38 Abs. 4 Satz 2 EStG).