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StuB Nr. 23 vom Seite 1097

Die Berufszulassung des Steuerberaters im Insolvenzverfahren

von RA/FAStR/StB Dr. Jens M. Schmittmann, Essen

Leider geraten immer mehr Angehörige freier Berufe in wirtschaftliche Schwierigkeiten, die in einigen Fällen sogar zum Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Berufsträgers führen. Gem. § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG ist die Bestellung zu widerrufen, wenn der StB in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des StB oder Steuerbevollmächtigten eröffnet oder der StB oder Steuerbevollmächtigte in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis gem. § 26 Abs. 2 InsO bzw. § 915 ZPO eingetragen ist.

Im Gegensatz zur Konkursordnung, die eine Liquidation des schuldnerischen Unternehmens und damit die Versilberung der Vermögenswerte vorsah, ist Ziel des Insolvenzverfahrens nach der Insolvenzordnung vom (BGBl I S. 2866, zuletzt geändert durch Art. 2 Internationales Insolvenzrechts-Neuregelungsgesetz vom , BGBl I S. 345), die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung, insbesondere zum Erhalt des Unternehmens, getroffen wird.

Eine weitere Besonderheit im Gegensatz zur Konkursord...