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StuB Nr. 24 vom Seite 1144

Versendungsbelege der Kurier-, Express- und Paketdienste

(/S 7134 - 171 - StH 441)

Gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 UStDV soll in Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet versendet hat, der Unternehmer den Ausfuhrnachweis durch einen Versendungsbeleg führen. Seit dem wird das zur Auftragserteilung an einen Kurierdienst gefertigte Dokument ebenfalls als ausreichender Versendungsbeleg i. S. der §§ 10, 17a Abs. 4 UStDV anerkannt, wenn sich aus ihm die grenzüberschreitende Warenbewegung ergibt.

An das Dokument zur Auftragserteilung der Kurierdienste sind gem. (BStBl I S. 411 = StuB 2001 S. 774) die gleichen Anforderungen zu stellen wie an einen Posteinlieferungsschein. Posteinlieferungsscheine und Listen werden nur dann als Versendungsbeleg anerkannt, wenn sie abgestempelt und/oder unterschrieben wurden. Das zur Auftragserteilung der Kurierdienste gefertigte Dokument ist daher nur dann als Versendungsbeleg i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 UStDV anzuerkennen, wenn es unterschrieben ist.