Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
StuB Nr. 24 vom Seite 1102

Mineralölsteuerbegünstigung im Fall von Versuchszwecken

– Wichtige Ausnahme zur Belastung mit Mineralölsteuer –

von Dipl.-Betriebswirt Karl Birgel, Alsdorf
Die Kernaussagen:
  • Es existiert eine Sonderregelung zur (umfassenden) Mineralölsteuerbefreiung im Fall von Mineralölen für Versuchszwecke auch bei nicht produzierenden Unternehmen.

  • Die unmittelbaren gesetzlichen Voraussetzungen (§ 3 Abs. 5 MinöStG) sind: die Verwendung zu Versuchszwecken und besonders gelagerte Einzelfälle.

  • Keine Doppelförderung und die steuerliche Unbedenklichkeit bezogen auf das beantragende Unternehmen sind typische Zusatzanforderungen seitens der genehmigenden Hauptzollämter.

I. Vorbemerkungen

Die Mineralölsteuer ist eine Verbrauchsteuer. Typischerweise liegen bei Verbrauchsteuern mengenbezogene Bemessungsmaßstäbe vor. Kostenrechnerisch spricht man regelmäßig auch von Kostensteuern, also eine in die Kostenrechnung eingehende gewinnunabhängige Steuer. Der Kostencharakter der Mineralölsteuer ist spätestens durch die Einführung der sog. Öko-Steuer zum sowie die sukzessive Erhöhung der Steuersätze in den folgenden Jahren stark ins Bewusstsein gerückt.

Im Rahmen der „Öko-Steuer-Gesetze” wurde eine Stromsteuer eingeführt und die Mineralölsteuersätze wurden deutlich angehoben. Zielsetzung war, durch eine Quersubventionierung mit Einnahmen aus der Öko-Steuer die Rentenkassen zu unterstützen, ...