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StuB Nr. 24 vom Seite 1112

Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3 ff. EStG – Wesentliche Erweiterung eines bereits bestehenden Betriebs

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Das (BStBl I S. 337 = StuB 2004 S. 268) regelt in den Rn. 17 bis 23 die Bildung von Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3 ff. EStG in Jahren vor Abschluss der Betriebseröffnung. Einer Betriebseröffnung gleichzusetzen ist die geplante wesentliche Erweiterung eines bereits bestehenden Betriebs (Rn. 17 Satz 2 des o. g. BMF-Schreibens).

Unter einer wesentlichen Betriebserweiterung sind außerordentliche Maßnahmen zu verstehen, die von erheblicher Bedeutung sind und nicht nur der Rationalisierung, Umstrukturierung, Verlagerung oder Intensivierung eines vorhandenen Betriebs dienen. Hiervon kann z. B. dann ausgegangen werden, wenn ein neuer Geschäftszweig eröffnet, eine Produktionsstätte erheblich erweitert, eine neue Betriebsstätte errichtet, neue Märkte erschlossen oder das Sortiment oder die Produktpalette um ein Produkt erweitert werden, das wesentliche Unterschiede zu bisherigen Produkten aufweist und nicht lediglich eine bestehende Produktlinie modifiziert. Für die Bildung von Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3 ff. EStG in den Jahren der wesentlichen Erweiterung eines bereits bestehenden Betriebs gelten nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgende Gru...