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StuB Nr. 24 vom Seite 1115

Verpflichtung zur Abgabe von USt-Voranmeldungen und LSt-Anmeldungen auf elektronischem Weg ab 1. 1. 2005

(/IV C 5 - S 2377 - 24/04)

Durch das StÄndG 2003 vom (BGBl I S. 2645, BStBl I S. 710) werden § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG und § 41a Abs. 1 EStG geändert. Danach hat der Unternehmer bzw. der Arbeitgeber nach Ablauf jedes Voranmeldungs- bzw. Anmeldungszeitraums eine USt-Voranmeldung bzw. LSt-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln; auf Antrag kann das FA zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Die Änderungen treten am in Kraft und gelten für Voranmeldungs- bzw. Anmeldungszeiträume, die nach demS. 1116 enden. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu Folgendes:

(1) Für Voranmeldungs- bzw. Anmeldungszeiträume, die nach dem enden, sind USt-Voranmeldungen und LSt-Anmeldungen grundsätzlich auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV) vom (BGBl I S. 139; BStBl I S. 162) zu übermitteln. Dafür stellt die Steuerverwaltung das kostenlose Programm ElsterFormular (www.elsterformular.de) zur Verfügung.

(2) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann das zuständige FA auf Antrag zulassen, dass die USt-Voranmeldung und die LSt-Anmeldung in herkömmlicher Form – auf Papier oder per Telefax – abgegeben werden. Dem Antrag ist insbesondere dan...BStBl I S. 160