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StuB Nr. 24 vom Seite 1127

Auf Verjährung zum Jahresende achten!

Inhaber von Forderungen sollten wie in jedem Jahr auf die mögliche Verjährung offener Ansprüche zum Jahresende achten. Weil sich wichtige Verjährungsvorschriften geändert haben, kommt der Verjährungsfrage in diesem Jahr besondere Bedeutung zu.

Mit der Schuldrechtsreform im Jahr 2002 ist das Verjährungsrecht vereinfacht und übersichtlicher gestaltet worden. Dazu gehören Übergangsvorschriften für Altforderungen, die in bestimmten Konstellationen dazu führen können, dass diese Forderungen zum Jahresende 2004 verjähren.

Zum Hintergrund: Die Schuldrechtsreform im Jahr 2002 hat für viele zivilrechtliche Ansprüche eine neue einheitliche Verjährungsfrist von drei Jahren eingeführt (§ 195 BGB). Eine Übergangsvorschrift bestimmt, dass die Dreijahresfrist auch dann maßgeblich ist, wenn für den betreffenden Anspruch bis zum Inkrafttreten der Schuldrechtsreform eine längere Verjährungsfrist gegolten hatte (Art. 229, § 6 EGBGB). Weil die neue Dreijahresfrist in diesem Fall am zu laufen begann, kann sie zum ersten Mal mit dem ablaufen. Betroffen sind hiervon diejenigen Ansprüche, die bisher nach 30 Jahren verjährten. Dazu zählen z. B. der Anspruch auf Lieferung gegen den Verkäufer, Ansprüche auf Rückzahlung eines ...