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StuB 1/2002 S. 38

Abziehbarkeit der Lohnkosten einer Sekretärin bei Tätigkeit für ein Einzelunternehmen sowie für eine GmbH

Die Lohnkosten einer für ein Einzelunternehmen sowie eine GmbH des Einzelunternehmers tätigen Sekretärin können gem. rkr. (EFG 2001 S. 1421) vom Einzelunternehmer auch insoweit, als die Sekretärin für die GmbH tätig wurde, im Zusammenhang mit einer Stärkung seiner Beteiligung abgezogen werden; je nachdem, ob die GmbH-Anteile im Betriebsvermögen oder im Privatvermögen liegen, sind die der GmbH zugute gekommenen Lohnkosten als Betriebsausgaben bei den gewerblichen Einkünften oder als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar (Bezug: § 4 Abs. 4, § 9 EStG).