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StuB 3/2003 S. 144

Keine Honorarklage am Kanzleisitz

Nach dem Beschluss des AG Hamburg-Bergedorf vom  - 409 C 29/02 (MDR 2002 S. 851) begründet der Sitz einer Steuerberaterkanzlei nicht den örtlichen Gerichtsstand für die Honorarklage gegen den Mandanten gem. § 29 ZPO i. V. mit § 269 BGB. Solche Klagen sind vielmehr am Wohnsitz des Mandanten zu erheben.▶VT 210/03

Praxishinweise: Muss eine Honorarforderung gerichtlich eingeklagt werden, so stellt sich bei auswärtigen Mandanten schnell die Frage, wo die Klage zu erheben ist. Bislang entsprach es der uneingeschränkten h. M., dass dies grundsätzlich am Kanzleisitz geschehen könne (vgl. Palandt/Heinrich, 61. Aufl. 2002, § 269 Rz. 14; OLG München, VersR 2001 S. 395; LG München, MDR 2001 S. 591, je m. w. N.). Im Vordringen befindet sich jedoch die gegenteilige Ansicht, der sich n...