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BFH 18.12.2003 IV B 201/03, StuB 4/2004 S. 180

Verlustausgleichsverbot bei doppelstöckiger Personengesellschaft

(1) Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass § 15a EStG auf doppelstöckige Personengesellschaften Anwendung findet. (2) Die bloße Abgabe einer Verlustübernahmeerklärung zugunsten der Gesellschaft erhöht noch nicht das Kapitalkonto des Kommanditisten i. S. des § 15a EStG.▶VT 123/04

▶Praxishinweise: Die Entscheidung ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Aussetzung der Vollziehung) ergangen. Der BFH hat keine ernstlichen Zweifel, dass die Verlustausgleichsbeschränkung bei einer doppelstöckigen Personengesellschaft mittelbar über die Obergesellschaft eintritt. Es fehlt nämlich – wie bei einer „normalen” Personengesellschaft – an einer wirtschaftlichen Belastung der Obergesellschaft bzw. deren Gesellschaftern. Eine solche wirtschaftliche Belastung kann auch nicht durch e...