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StuB 7/2003 S. 336

Jubiläumszuwendung als „freiwillige Sozialleistung”

Die Bezeichnung von Zuwendungen als „freiwillige Sozialleistung” lässt i. d. R. nicht den Schluss zu, die entsprechende Zusage des Arbeitgebers stehe unter einem Widerrufsvorbehalt (§ 611 BGB; ).▶VT 446/03

Praxishinweise: Die Bezeichnung „freiwillige Sozialleistung” bringt für die Arbeitnehmer nicht unmissverständlich zum Ausdruck, dass sich der Arbeitgeber eine grundsätzlich freie Lösung von der gegebenen Zusage vorbehält, sondern kann auch so verstanden werden, dass sich der Arbeitgeber „freiwillig” zur Erbringung der Leistung verpflichtet, ohne dazu durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Gesetz gezwungen zu sein. Soll eine Leistung unter einen Widerrufsvorbehalt gestellt werden, ist sie als „ohne Anerkennung einer Recht...