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StuB 12/2002 S. 625

Haftung wegen unzureichender Aufklärung über die Risiken von Warentermin- und Optionsgeschäften

Wird Schadenersatz wegen unzureichender Aufklärung über die Risiken von Warentermin- oder Optionsgeschäften verlangt, beginnt gem. (DB 2002 S. 992) die Verjährungsfrist nicht, bevor der Gläubiger die Umstände kennt, aus denen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt. Der Tatrichter habe sich mit dem Streitstoff umfassend auseinander zu setzen und den Sachverhalt durch die Erhebung der angetretenen Beweise möglichst vollständig aufzuklären (Bezug: § 852 Abs. 1 BGB a. F.; § 286 Abs. 1 ZPO).