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BFH 14.05.2002 VIII R 8/01, StuB 14/2002 S. 720

Nachträgliche Einkünfte bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

1. Wird der Mitunternehmeranteil gegen einen gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreis veräußert, so ist das Entgelt zwingend als laufende nachträgliche Betriebseinnahme in der Höhe zu versteuern, in der die Summe der Kaufpreiszahlungen das – ggf. um Einmalleistungen gekürzte – Schlusskapitalkonto zuzüglich der Veräußerungskosten überschreitet.

2. Ist der Veräußerer eine natürliche Person, so ist über die Erfassung der Entgelte als nachträgliche Betriebseinnahmen nicht im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Mitunternehmerschaft (hier: KG), sondern bei der ESt-Veranlagung des Veräußerers zu entscheiden.

§ 15 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG

Praxishinweise: Die Vereinbarung gewinn- oder umsatzabhängiger Kaufpreisanteile schließt eine Sofortversteuerung bezü...