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StuB 14/2004 S. 664

Zustimmung des Scheinsozius zum Entfernen seines Namens im Briefkopf

Nach einem  12 (9) Sa 1034/03 (AnwBl 2004 S. 187) kann, wenn ein angestellter Anwalt aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber im Briefkopf und auf dem Kanzleischild namentlich benannt wird, die nachträgliche Entfernung dieser Namensangabe nur noch einvernehmlich oder durch Ausspruch einer Änderungskündigung erfolgen.▶VT 546/04

Praxishinweise: (1) Anwälte wie auch StB üben zu Beginn des Berufslebens ihre Tätigkeit häufig in einem Angestelltenverhältnis oder in freier Mitarbeit aus (vgl. OLG Köln, DStR 2003 S. 1056 [zum StB]). Trotz (noch) nicht erlangter Sozius- oder Partnerstellung haben diese Berufsträger aus nachvollziehbaren Gründen ein Interesse daran, ungeachtet der Mitarbeitertätigkeit eine beruflich...