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BFH 28.02.2002 IV R 64/00, StuB 15/2002 S. 768

Keine begünstigte Veräußerung bei bloßer Unwirtschaftlichkeit

Veräußert ein Landwirt seine gesamten Zuckerrübenlieferrechte, weil er infolge der Ausweisung seiner rübenfähigen Flächen als Wasserschutzgebiet den Zuckerrübenanbau wirtschaftlich nicht mehr für möglich hält, so stellt der erzielte Erlös keine Entschädigung i. S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a und b EStG dar.

§ 13, § 24 Nr. 1, § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG

Praxishinweise: Eine (begünstigte) Entschädigung liegt vor, wenn sie als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit gezahlt wird. Im Streitfall wurde aber keine Zahlung wegen der Ausweisung der Flächen als Wasserschutzgebiet gezahlt, sondern lediglich als Folge dieser Ausweisung das Wirtschaftsgut „Lieferungsrecht” veräußert. Eine Veräußerung stellt aber keine Entschädigung dar, sonder...