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StuB 17/2002 S. 869

Betriebsaufspaltung – Büroräume als wesentliche Betriebsgrundlage

Räume, die der alleinige Gesellschafter einer GmbH, die ein Reisebüro betreibt, an diese vermietet, stellen – nach Feststellung des (n. v.) – regelmäßig die wesentliche Betriebsgrundlage des Reisebüros dar. Die Vermietung führe daher auch zu einer sachlichen Verflechtung und somit zu gewerblichen Einkünften des Gesellschafters.

Praxishinweise: Im Streitfall ergab sich das die sachliche Verflechtung begründende besondere Gewicht des vermieteten Grundstücks für die Betriebsführung vor allem daraus, dass die der GmbH überlassenen Räume nach ihrem baulichen Zuschnitt für die besonderen Bedürfnisse der Betriebs-GmbH gestaltet worden waren. Hinzu kam die Bedeutung der örtlichen Lage und der hieran geknüpften Verbindung zu dem a...