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StuB 21/2002 S. 1066

Strafverteidigungskosten als Betriebsausgaben

In seinem Urteil vom  - XI R 35/01 (n. v.) führt der BFH aus, dass Kosten der Strafverteidigung ausnahmsweise Betriebsausgaben sein können, wenn die zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist. Ein betrieblicher Zusammenhang bestehe nur dann, wenn die dem Stpfl. zur Last gelegte Tat ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sei.

Praxishinweise: Im Streitfall wurde die Stpfl., eine selbständige Altenpflegerin, wegen des Mordes an mehreren Patienten, des Diebstahls und der Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Kosten für die Strafverteidigung wollte sie im Wege von Rückstellungen in Abzug bringen. Das FG lehnte dies ab: Die Strafverteidigungskosten seien keine...