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StuB 22/2002 S. 1133

Irreführende Werbung von Bilanzbuchhaltern

Wirbt ein Geprüfter Bilanzbuchhalter mit den Bezeichnungen „Buchführung” oder visuell auffällig mit „Bilanzbuchhalter IHK”, ist dies gem. rkr. (BC 8/2002 S. XII) wettbewerbswidrig, wenn nicht gleichzeitig und deutlich sichtbar in diesem Zusammenhang auch auf die Beschränkung der Hilfeleistungsbefugnis eines Geprüften Bilanzbuchhalters hingewiesen wird. Die von § 25 UWG bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen vermutete Eilbedürftigkeit sei – so das LG weiter – auch dann noch gegeben, wenn zwischen Verletzungshandlung und Verfügungsantrag sieben Wochen liegen.

Praxishinweise: Unter der Bezeichnung „Buchführung” hatte ein Bilanzbuchhalter seine Dienste sowohl im Internet als auch in einer Zeitung ohne näheren Hi...