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BFH 12.09.2002 IV R 60/01, StuB 24/2002 S. 1226

Fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei einem Architekten

Auch ein Architekt kann seine Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht betreiben, wenn er Verluste aus persönlichen Gründen oder Neigungen hinnimmt (Anschluss an BStBl 2002 II S. 276 = StuB 2001 S. 820).

§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG

Praxishinweise: Einkünfteerzielungsabsicht liegt vor, wenn auf Dauer nachhaltig Überschüsse zu erzielen sind. Im Streitfall hatte der Stpfl. in einem Zeitraum von 19 Jahren Verluste von insgesamt ca. 315 000 DM hingenommen. Gleichwohl verlangt der BFH auch hier eine Einzelfallentscheidung, aus der sich die Hinnahme der Verluste aus persönlichen Gründen ergibt. Diese Anforderung scheint ein wenig überspitzt, wenn man den Fall mit dem gesunden Menschenverstand betrachtet. Kein vernünftiger Mensch wird von einer nachhaltigen Gewinnerzielungsabsicht sprechen, we...