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BFH 28.08.2003 IV R 53/01, StuB 24/2003 S. 1137

Tonstudio kein häusliches Arbeitszimmer

Ein Tonstudio ist kein häusliches Arbeitszimmer i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, selbst wenn es mit den Wohnräumen des Stpfl. räumlich verbunden ist.▶VT 1216/03

Praxishinweise: Die Kriterien der Abzugsbegrenzung (voller Abzug, begrenzter Abzug, kein Abzug) sind nur zu prüfen, wenn es sich tatsächlich um ein „häusliches Arbeitszimmer” handelt. Ein solches liegt aber nur vor, wenn der Raum der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient. Es muss also der Raumtypus „ Büro” vorliegen. Da es bei einem Tonstudio – ebenso wie z. B. bei einer Werkstatt, einem Lagerraum, Praxisräumen – an einer büromäßigen Nutzung fehlt, greift das Abzugsverbot nicht. Eine gelegentliche büromäßige Nutzung dürfte unschädlich sein.

– erl –